STATUTEN
Satzung für den gemeinnützigen Verein FALKENBERGS BÅTSÄLLSKAP mit Sitz in der Gemeinde Falkenberg. Der Bootsverein Falkenberg setzt sich dafür ein, allen Menschen die Möglichkeit zu geben, die Stege und Grasflächen des Vereins für verschiedene Aktivitäten und geselliges Beisammensein in einer schönen Meeresumgebung zu nutzen. Die Gesellschaft wurde 1969 gegründet. Die Norm der Gesellschaft hat die Form eines Dreiecks. Ihr Emblem ist ein Steuerrad auf dunkelblauem Grund, in dem sich ein schiefer Großmast mit Segeln befindet, umgeben von den Buchstaben F B in englischer Schrift und in Großbuchstaben. Die Grundfläche des Dreiecks sollte 3/5 seiner Höhe betragen.
Als Mützen- oder Jackenabzeichen hat das Emblem die gleichen Proportionen und das gleiche Aussehen wie die Norm.
Die Satzung wurde zuletzt auf der Jahresversammlung am 23. November 2017 geändert.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 1 Zweck
Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Vereinigung von Personen, die Bootseigner sind oder sich für den Bootssport, das Leben auf dem Meer oder die Freizeitgestaltung in der Meeresumwelt in ihren verschiedenen Formen interessieren. Der Verein betreibt am Südufer des Ätrans die Instandhaltung von Liegeplätzen, Parkplätzen, Clubhaus mit Lagerräumen, Serviceeinrichtungen usw. Im Rahmen dieser Tätigkeit kann die Gesellschaft Gasthafenaktivitäten durchführen. Der Verein setzt sich auch allein oder zusammen mit anderen Organisationen für die Förderung des Segelsports im Sinne des schwedischen Segelverbandes ein.
Abschnitt 2 Zusammensetzung
Der Verein besteht aus den natürlichen Personen, die als Mitglieder in den Verein aufgenommen wurden.
Ein Mitglied, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ein Juniormitglied. Die anderen Mitglieder sind ältere Mitglieder.
Abschnitt 3 Zugehörigkeit, usw.
Die Gesellschaft ist Mitglied in den folgenden Organisationen:
Schwedischer Bootsverband
Gesellschaft zur Rettung des Meeres (SSRS)
Abschnitt 4 Entscheidungsgremien
Die Entscheidungsorgane der Gesellschaft sind die ordentliche Generalversammlung, die außerordentliche Generalversammlung und der Vorstand.
Abschnitt 5 Unterzeichnung des Firmennamens
Der Name der Gesellschaft wird vom Vorstand oder in der vom Vorstand beschlossenen Weise unterzeichnet.
Abschnitt 6 Tätigkeit und Haushaltsjahr
Das Geschäfts- und Haushaltsjahr der Gesellschaft läuft vom 1. Oktober bis zum 30. September.
Abschnitt 7 Auslegung der Charta usw.
Bestehen Zweifel über die Auslegung dieser Satzung oder treten Fälle auf, die in der Satzung nicht vorgesehen sind, so wird die Angelegenheit der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung der Vereinigung vorgelegt. In dringenden Fällen kann die Angelegenheit vom Verwaltungsrat entschieden werden. Mit dem Beitritt zur Gesellschaft verpflichtet sich das Mitglied, keine gerichtliche Klage gegen die Anwendung dieser Satzung zu erheben.
8 § Änderung der Statuten
Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses einer ordentlichen Versammlung der Vereinigung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen oder von zwei Versammlungen der Vereinigung – von denen eine eine außerordentliche Versammlung sein kann – mit mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Vorschläge zur Änderung der Satzung können sowohl vom Mitglied als auch vom Verwaltungsrat schriftlich eingereicht werden.
9 § Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses von zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. In dem Auflösungsbeschluss ist festzulegen, wie das Vermögen der Gesellschaft für einen bestimmten Zweck zu verwenden ist, der den Tätigkeiten der Gesellschaft entspricht.
MITGLIEDER DER GESELLSCHAFT
Abschnitt 10 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstands oder der Person, der der Vorstand die Entscheidungsbefugnis übertragen hat, gewährt. Die Mitgliedschaft kann entweder eine Einzel- oder eine Familienmitgliedschaft sein.
Anträge auf Mitgliedschaft können nur dann abgelehnt werden, wenn anzunehmen ist, dass die betreffende Person gegen die Ziele oder Interessen der Gesellschaft arbeiten wird.
Die Entscheidung über die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird vom Vorstand getroffen.
11 § Rücktritt
Jedes Mitglied, das aus der Gesellschaft austreten will, hat dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und gilt als sofortiger Austritt aus der Gesellschaft.
Ein Mitglied, das den Mitgliedsbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht bezahlt hat, gilt als aus der Gesellschaft ausgetreten. In solchen Fällen wird die Mitgliedschaft durch Streichung von der Mitgliederliste beendet.
12 § Ausschluss usw.
Ein Mitglied kann nur dann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es die von der Gesellschaft beschlossenen Beiträge nicht gezahlt hat, wenn es sich den Tätigkeiten oder Zielen der Gesellschaft widersetzt oder wenn es die Interessen der Gesellschaft offensichtlich geschädigt hat.
Ein Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds darf nicht gefasst werden, ohne dass dem Mitglied eine Frist von mindestens 14 Tagen eingeräumt wurde, um sich zu den Umständen zu äußern, die zur Infragestellung der Mitgliedschaft geführt haben. In dem Beschluss werden die Gründe für den Beschluss dargelegt und das von dem Mitglied zu befolgende Verfahren für die Einlegung eines Rechtsbehelfs angegeben. Die Entscheidung wird der betreffenden Person innerhalb von zehn Tagen nach dem Datum der Entscheidung schriftlich mitgeteilt.
Die Entscheidung über den Ausschluss wird vom Vorstand der Gesellschaft getroffen und kann von der betroffenen Person innerhalb von drei Wochen angefochten werden.
Abschnitt 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglied
– haben das Recht, an den für die Mitglieder organisierten Sitzungen teilzunehmen,
– haben das Recht auf Informationen über die Angelegenheiten der Gesellschaft,
– haben die Satzung der Gesellschaft und die Beschlüsse ihrer Organe sowie die Satzungen, Regeln und Beschlüsse der in Abschnitt 3 genannten Organisationen zu beachten.
– haben im Falle der Auflösung der Gesellschaft keinen Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Vermögen der Gesellschaft,
– zahlt den Mitgliedsbeitrag und alle anderen von der Gesellschaft beschlossenen Gebühren.
VERBANDSTREFFEN
14 Termin, Bekanntmachung
Die Jahreshauptversammlung, das höchste Entscheidungsgremium der Gesellschaft, findet vor Ende November zu einem vom Vorstand festgelegten Zeitpunkt und Ort statt.
Die Einladung zur ordentlichen Versammlung der Vereinigung, einschließlich der Vorschläge des Nominierungsausschusses, wird vom Vorstand mindestens sieben Tage vor der Versammlung an die Mitglieder verschickt.
Darüber hinaus sind die Einladung und die vorgeschlagene Tagesordnung im Clubhaus oder an einem anderen geeigneten Ort auszuhängen. Wird eine Satzungsänderung, die Auflösung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Organisation oder eine andere Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft oder ihre Mitglieder vorgeschlagen, so ist dies in der Einberufung anzugeben.
Die Jahres- und Geschäftsberichte, die Berichte der Rechnungsprüfer, der Wirtschaftsplan mit Budget und die Vorschläge und Anträge des Vorstandes, die mit der Stellungnahme des Vorstandes eingegangen sind, müssen spätestens sieben Tage vor der ordentlichen Vereinsversammlung im Clubhaus für die Mitglieder zugänglich sein.
15 § Vorschläge für Angelegenheiten, die von der ordentlichen Versammlung der Vereinigung zu behandeln sind
Sowohl die Mitglieder als auch der Vorstand können Vorschläge unterbreiten, die von der ordentlichen Versammlung der Vereinigung zu prüfen sind.
Vorschläge von Mitgliedern müssen spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Versammlung der Vereinigung beim Vorstand eingegangen sein. Der Verwaltungsrat legt der ordentlichen Versammlung der Vereinigung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorschlag vor.
16 § Stimm-, Rede- und Antragsrecht in der ordentlichen Versammlung des Vereins.
Mitglieder, die ihre fälligen Mitgliedsbeiträge bezahlt haben und im Laufe des Jahres mindestens 18 Jahre alt sind, sind auf der Versammlung stimmberechtigt.
Das Stimmrecht ist persönlich und kann nicht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Mitglieder, die kein Stimmrecht besitzen, haben das Recht, in der ordentlichen Versammlung der Vereinigung zu sprechen und Vorschläge zu machen.
17 § Beschlussfähigkeit
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn so viele stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Abschnitt 18 Beschlüsse und Abstimmungen
Beschlüsse werden per Akklamation oder auf Antrag durch Abstimmung gefasst.
Außer in den in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 genannten Fällen werden alle Fragen mit einfacher Mehrheit entschieden. Die einfache Mehrheit kann entweder absolut oder relativ sein.
Die Wahlen werden mit einer relativen Mehrheit entschieden. Relative Mehrheit bedeutet, dass die Person(en) mit der höchsten Stimmenzahl gewählt ist (sind), unabhängig vom Verhältnis dieser Stimmen zur Zahl der abgegebenen Stimmen.
Für Beschlüsse, die nicht Wahlen betreffen, ist die absolute Mehrheit erforderlich, d. h. mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Die Stimmabgabe ist offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds werden die Wahlen jedoch in geheimer Abstimmung durchgeführt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorschlag, den der Vorsitzende der Versammlung, sofern er stimmberechtigt ist, unterstützt. Ist er/sie nicht stimmberechtigt, wird er/sie durch das Los bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los. Die Beschlüsse werden durch eine Clubabstimmung bestätigt.
Abschnitt 19 Zuschussfähigkeit
Jedes stimmberechtigte Mitglied der Gesellschaft ist für die Wahl in den Vorstand und den Nominierungsausschuss wählbar.
20 § Angelegenheiten der ordentlichen Versammlung des Vereins
In der ordentlichen Sitzung der Vereinigung werden folgende Punkte erörtert und in das Protokoll aufgenommen:
1. die Annahme der Abstimmungsliste für die Sitzung.
2. Wahl des Vorsitzenden und des Schriftführers der Versammlung.
3. Wahl einer Person zur Überprüfung des Protokolls und zur Auszählung der Stimmen.
4. zu fragen, ob die Sitzung ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde.
5. Annahme der Tagesordnung
6. den Bericht des Verwaltungsrats mit Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für das letzte Geschäftsjahr.
7. den Bericht der Rechnungsprüfer über die Geschäftsführung des Verwaltungsrats im abgelaufenen Geschäftsjahr/Geschäftsjahr
8. die Entlastung des Verwaltungsrats für den von der Prüfung erfassten Zeitraum.
9. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und anderer die Mitglieder betreffender Gebühren.
10. die Annahme des Tätigkeitsprogramms und des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr.
11. die Prüfung von Vorschlägen und rechtzeitigen Anträgen des Verwaltungsrats.
12. Wahl der
a) der Präsident oder Vizepräsident der Gesellschaft für einen Zeitraum von 2 Jahren, jedoch nicht im selben Jahr.
b) die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats für einen Zeitraum von 2 Jahren.
c) die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats in der Reihenfolge ihrer Ernennung für einen Zeitraum von 2 Jahren;
d) 2 Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen sich an dieser Wahl nicht beteiligen.
(e) mindestens drei Mitgliedern des Nominierungsausschusses für einen Zeitraum von einem Jahr, von denen eines zum Vorsitzenden ernannt wird;
f) Beschlüsse über die Sektionen und über die Wahl der Mitglieder der Sektionen, einschließlich des Sektionsleiters, für einen Zeitraum von zwei Jahren.
13 Festlegung der Start- und Einholzeiten und anderer wesentlicher Tätigkeiten.
14 Festlegung des Arbeitsaufwands für die Liegeplatzinhaber und der Gebühr für den Fall, dass kein Arbeitsaufwand anfällt.
15 Etwaige Bezüge der Beamten.
16 Sonstige Fragen
21 § Außerordentliche Generalversammlung und Frühjahrstagung.
Zusätzlich zu den regulären Vereinssitzungen findet einmal im Jahr vor Ende März eine Informationsveranstaltung statt (Frühjahrssitzung).
Darüber hinaus kann der Vorstand eine außerordentliche Versammlung der Vereinigung einberufen.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Versammlung der Gesellschaft verpflichtet, wenn ein Rechnungsprüfer oder mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft dies verlangen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
Nach Eingang eines Antrags auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung der Vereinigung beruft der Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine solche Sitzung ein, die innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags stattfinden soll. Die Einladung zu einer außerordentlichen Sitzung der Vereinigung wird den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der Sitzung zusammen mit einem Vorschlag für die Tagesordnung zugesandt. Darüber hinaus sind die Einberufung und die vorgeschlagene Tagesordnung im Clubraum oder an einer anderen geeigneten Stelle auszuhängen.
Unterlässt es der Vorstand, eine außerordentliche Versammlung der Vereinigung einzuberufen, so können die Antragsteller gemäß dem vorstehenden Absatz vorgehen.
In einer außerordentlichen Versammlung der Vereinigung, die der Verwaltungsrat einberufen musste, darf nur das behandelt werden, was Anlass zu der Versammlung gegeben hat.
DIE WAHLKOMMISSION
Abschnitt 22 Zusammensetzung, Aufgaben
Der Nominierungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Nominierungsausschusses und weiteren von der Jahreshauptversammlung gewählten Mitgliedern. Spätestens 5 Wochen vor der ordentlichen Versammlung der Vereinigung fragt der Nominierungsausschuss diejenigen, deren Amtszeit am Ende der Versammlung abläuft, ob sie für die nächste Amtszeit kandidieren wollen.
RECHNUNGSPRÜFER
23 § Revision
Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Bücher der Gesellschaft, die Protokolle der ordentlichen Sitzungen der Gesellschaft und des Vorstands sowie andere Unterlagen laufend einzusehen.
Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist den Rechnungsprüfern spätestens einen Monat vor der ordentlichen Versammlung der Gesellschaft vorzulegen.
Die Rechnungsprüfer prüfen die Geschäftsführung und die Rechnungslegung des Verwaltungsrats für das letzte Geschäftsjahr und legen dem Verwaltungsrat spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Versammlung der Vereinigung einen Prüfungsbericht vor.
VERWALTUNGSORGAN
Abschnitt 24 Zusammensetzung
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, 4 weiteren Mitgliedern und 2 Stellvertretern. Der Vorstand ernennt aus seiner Mitte: den stellvertretenden Vorsitzenden, den Sekretär, den Schatzmeister und alle weiteren erforderlichen Amtsträger.
Ist ein Mitglied verhindert, rückt der am längsten gewählte Stellvertreter nach. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so rückt für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Tagung der Vereinigung ein Stellvertreter in der gleichen Reihenfolge nach.
Abschnitt 25 Aufgaben des Verwaltungsrats
Wenn die ordentliche Versammlung der Gesellschaft nicht tagt, ist der Vorstand das Entscheidungsgremium der Gesellschaft und ist für die Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich. Der Vorstand ist für die Tätigkeit der Gesellschaft gemäß den festgelegten Plänen verantwortlich und wahrt die Interessen der Mitglieder.
Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für
die Einhaltung der für die Gesellschaft geltenden Gesetze und verbindlichen Vorschriften zu gewährleisten,
Umsetzung der Beschlüsse des Verbandstages,
Planung, Verwaltung und Verteilung der Arbeit der Gesellschaft,
die Verantwortung für das Vermögen der Gesellschaft zu übernehmen und es zu verwalten,
legt den Rechnungsprüfern gemäß § 24 die Rechnungen usw. vor und bereitet die Versammlung des Vereins vor.
Der Präsident ist der offizielle Vertreter der Gesellschaft.
Der Präsident führt den Vorsitz bei den Beratungen und Arbeiten des Vorstands und sorgt für die Einhaltung der Satzung der Gesellschaft und anderer für die Gesellschaft verbindlicher Vorschriften und Beschlüsse. Ist der Vorsitzende verhindert, so tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zuweisung anderer Aufgaben. Sofern nichts anderes beschlossen wird, fallen die nachstehend aufgeführten Aufgaben in die Zuständigkeit des Sekretärs und des Schatzmeisters.
Sekretäre
die Vorbereitung der Sitzungen des Vorstands und der Gesellschaft,
Führung von Protokollen über die Sitzungen des Verwaltungsrats,
dafür zu sorgen, dass die Dokumente der Gesellschaft geordnet und sicher aufbewahrt werden und dass die Geschichte der Gesellschaft dokumentiert wird,
sofern der Präsident nicht anders entscheidet, die ausgehenden Dokumente zu unterzeichnen,
den Entwurf eines Jahresberichts über die Aktivitäten der Gesellschaft zu erstellen.
Schatzmeister
eine Mitgliederliste führen und sicherstellen, dass die Mitglieder die vereinbarten Beiträge an die Organisation zahlen,
dafür sorgen, dass der Verein Zuschüsse vom Staat, den Gemeinden, den Sportorganisationen usw. beantragt,
für die Buchführung des Unternehmens verantwortlich sein, d. h. die Bücher des Unternehmens führen,
Erstellung von Jahresbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen,
Vorbereitung der Grundlagen für den Haushaltsplan und die Haushaltsüberwachung,
die pünktliche Zahlung der Steuern, Gebühren und Schulden der Gesellschaft sicherzustellen,
erstellen und übermitteln gegebenenfalls allgemeine Steuererklärungen, Kontrolldaten, Erhebungserklärungen und andere vorgeschriebene Informationen im Bereich der Steuern und Abgaben,
Abschnitt 26 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
Der Ausschuss tritt mindestens sechsmal pro Jahr auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder zusammen.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens der Hälfte aller Verwaltungsratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
In dringenden Fällen kann der Präsident beschließen, dass die Angelegenheit durch schriftliche Abstimmung oder per Telefonkonferenz entschieden wird. Wird kein gesondertes Protokoll angefertigt, so werden diese Beschlüsse in der nächsten Sitzung bekannt gegeben.
Über die Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der Versammlung geprüft. Abweichende Meinungen werden in das Protokoll aufgenommen.
Abschnitt 27 Übertragung von Entscheidungsbefugnissen
Der Verwaltungsrat kann seine Entscheidungsbefugnis in einzelnen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen an eine Sektion, einen Ausschuss oder ein anderes Gremium oder an ein einzelnes Mitglied oder einen Bediensteten delegieren.
Jeder, der im Rahmen der im vorstehenden Absatz genannten Ermächtigung eine Entscheidung getroffen hat, unterrichtet den Verwaltungsrat.
SEKTIONEN
28 § Bildung und Schließung einer Sektion
Beschlüsse über die Gründung oder Auflösung einer Sektion werden von der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Gesellschaft gefasst, die zu diesem Zweck einberufen wird.
29 § Die Tätigkeiten der Sektion
Die Leitung jeder Sektion wird von einem bestimmten Teilnehmer der Sektion wahrgenommen.
Die Mitglieder der Sektionen werden jährlich auf der Jahreshauptversammlung der Gesellschaft aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
Darüber hinaus kann der Vorstand der Gesellschaft eines seiner Mitglieder in den Sektionsvorstand entsenden.
Abschnitt 30 Anweisungen für die Abschnittsleitung.
Der Vorstand der Gesellschaft legt in besonderen Anweisungen oder auf andere geeignete Weise die Befugnisse und Aufgaben der Sektion fest.
31 § Haushalt und Tätigkeitsplan der Sektion
Die Fachgruppe erstellt einen Entwurf des Haushaltsplans und des Geschäftsplans der Fachgruppe für das nächste Haushaltsjahr. Der Haushalt und der Plan werden dem Verwaltungsrat zu einem vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt zur Genehmigung vorgelegt.
Der Vorstand nimmt alle Änderungen des Haushaltsplans und der Planung vor, die angesichts der Verpflichtungen der Gesellschaft in verschiedener Hinsicht, ihrer Finanzlage oder der erwarteten Entwicklung ihrer Aktivitäten für notwendig erachtet werden.